( Wr. ParkometerG § 1 Abs 3, § 2 Abs 2 ) Wird auf Grund einer Pauschalierungsvereinbarung die Parkometerabgabe für einen bestimmten Zeitraum pauschal entrichtet, wird diese Abgabe durch Parken in einer Kurzparkzone, ohne für die Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, auch dann nicht verkürzt, wenn die pauschale Parkometerabgabe zum Zeitpunkt des Abstellens des Kfz noch nicht entrichtet war. VwGH 94/17/0009 v. 16.11.1998. (Bescheid aufgehoben)