( Tir. NaturschutzG § 19 ) Lediglich Vorhaben von Körperschaften öffentlichen Rechts unterliegen (innerhalb ihres Wirkungsbereiches) nicht der Naturschutzabgabepflicht. Bei dem Vorhaben einer Sportanlagenerrichtung einer GmbH, also einer juristischen Person des Privatrechts, handelt es sich nicht um ein Vorhaben einer Körperschaft öffentlichen Rechts, mögen die Gesellschafter auch Körperschaften öffentlichen Rechts sein. Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an einem bestimmten Vorhaben allein reicht für die Verwirklichung des Befreiungstatbestandes nicht aus. VwGH 98/17/0111 v. 22.09.1998. (Beschwerde abgewiesen)