( KVG § 17, RL 69/335/EWG ) Die Erhebung einer Abgabe auf die Übertragung von Aktien ist unabhängig davon zulässig, ob die Gesellschaft, die diese Aktien ausgegeben hat, zum Börsenverkehr zugelassen ist und ob die Aktienübertragung über die Börse oder direkt zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber erfolgt ist. EuGH Rs. C-236/97 v. 17.12.1998, Fall Codan.