( EStG 1972 § 22 Abs 1 Z 1 und Z 2 ) Autodidaktisch erworbene juristische Grundkenntnisse machen eine vermögensverwaltende und vermögensberatende Tätigkeit noch nicht zu einer der Tätigkeit eines Rechtsanwalts ähnlichen Tätigkeit.
OGH 14 Os 175/97 v. 24.03.1998
Anders als nach dem EStG 1988, das dem Rechtsanwaltsberuf (im Sinne der RAO) ähnlichen Tätigkeiten keinen Raum mehr lässt, lag eine Ähnlichkeit mit einer der im EStG 1972 angeführten Berufsgruppen (den sogenannten Katalogberufen, wie den Rechtsanwälten) vor, wenn ungeachtet des Fehlens berufsrechtlicher Voraussetzungen folgende Merkmale gegeben waren, nämlich