( KommStG § 5 Abs 2 ) Zur Klärung der Frage, ob Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung kommunalsteuerpflichtig zu behandeln sind, sind keine spezifisch verfassungsrechtlichen Überlegungen erforderlich, so dass der VfGH eine diesbezügliche Beschwerde ablehnen konnte.
VfGH B-1234/98,B-1488/98B-1490/98 v. 28.09.1998