( ASVG § 51, EStG § 33, § 70 Abs 2, EGV Art 48, VO (EWG) 1612/68 )
1. Ein Arbeitnehmer kann sich gegenüber dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger er ist, auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft berufen, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat gewohnt hat und dort einer abhängigen Beschäftigung nachgegangen ist.