( ASVG § 135 Abs 4, Satzung NÖ GKK § 42 Abs 5 Z 2 ) Dass für einen Versicherten kein Anspruch auf Reise-(Fahrt-)kostenersatz besteht, wenn die Entfernung zwischen Wohnort und Behandlungsstelle 20 km nicht übersteigt, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
OGH 10 Ob S 284/98g v. 01.09.1998