( AngG § 26 Z 4, § 32 ) Wird ein Arbeitgeber wegen einer Provokation zu einer Ehrverletzung des bereits das Zimmer verlassenden Arbeitnehmers hingerissen, ist von einem Mitverschulden des Arbeitnehmers auszugehen, das die Kürzung von Abfertigung, Kündigungs- und Urlaubsentschädigung im aliquoten Ausmaß rechtfertigt.
OGH 8 Ob A 116/98m v. 17.09.1998