( RL 77/187/EWG , AVRAG § 3 Abs 5 ) Die Betriebsübergangsrichtlinie ist auch auf den Fall anwendbar, dass eine Gesellschaft in freiwilliger Liquidation ihre Aktiva ganz oder teilweise auf eine andere Gesellschaft überträgt, die sodann Arbeitnehmern Weisungen erteilt, deren Ausführung die Gesellschaft in Liquidation anordnet.