( ABGB § 879, ArbVG § 3 Abs 1, § 8 ) Ändert sich bei Fusion von Unternehmungen (hier: Bank - Sparkasse) der Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer des einen Unternehmens, der gemäß der Sondervereinbarungen über Betriebspensionen auch für die Valorisierung der Betriebspensionen maßgebend ist, darf der dem nunmehrigen Kollektivvertrag entsprechende (schlechtere) Valorisierungssatz auf Betriebspensionen von ehemaligen Arbeitnehmern mit derartigen Sondervereinbarungen nicht angewendet werden, und zwar gleichgültig, ob sie vor der Fusion (siehe schon OGH 8 Ob A 150/97k v. 26. 2. 1998 = ARD 4968/6/98) oder ob sie nach der Fusion in die Pension eingetreten sind.