( ABGB § 1157 ) Bei der Gewährung einer Betriebspension kann, insbesondere wegen eines nachvollziehbar unterschiedlichen Interesses an fortdauernder Betriebstreue oder wegen eines typischerweise unterschiedlichen Versorgungsbedarfs einzelner Arbeitnehmergruppen, differenziert werden, wobei sich der Differenzierungsgrund aus der betrieblichen Versorgungsordnung selbst ergeben muss. Aus sozialen Gründen können daher z.B. Arbeitnehmer mit höheren Einkommen von der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen werden.