( ABGB § 914 ) Wird eine wertgesicherte Betriebspension vor Erreichung der Altersgrenze als Invaliditätspension gewährt und nach Erreichung der Altersgrenze in eine Alterspension umgewandelt, wobei sich die Höhe aller Vertragspensionen nach dem letzten Aktivbezug unter Berücksichtigung der ASVG-Pension richtet, ist bei Berechnung der Betriebsalterspension nicht der letzte Aktivbezug aufzuwerten, sondern lediglich die bereits geleistete und ermittelte Vertragsinvaliditätspension.