( NÖ SHG § 15 Abs 5 ) Unter einer internen Unterbringung im Sinne des § 15 Abs 5 NÖ Sozialhilfegesetz ist nur eine solche zu verstehen, die den Lebensunterhalt des Hilfeempfängers vollends sichert. Bei der Unterbringung auf einem geschützten Arbeitsplatz, wobei der Hilfeempfänger für seinen Lebensunterhalt (Miete, Verpflegung) überwiegend selbst aufkommen muss, handelt es sich vielmehr um eine externe Unterbringung nach § 15 Abs 5 dritter Satz NÖ SHG. VwGH 97/08/0452 v. 31. 3. 1998. (Bescheid aufgehoben)