( TPGG § 3 Abs 7 ) Hat die Anwendung der Einschränkung eines Pflegegeldanspruchs (hier: in Tirol) die Einbeziehung eines vor In-Kraft-Treten des Gesetzes realisierten Sachverhalts zur Voraussetzung, kommt dies einer unzulässigen Rückwirkung der Bestimmung gleich. Zur Anordnung eines rückwirkenden Geltungsbereichs eines Gesetzes bedürfte es aber einer ausdrücklichen und aus dem Gesetz selbst zu entnehmenden Regelung. Mangels einer solchen Bestimmung sind daher der Anwendung des Gesetzes nur Sachverhalte zu unterstellen, die sich nach seinem Wirksamkeitsbeginn verwirklicht haben. OGH 10 Ob S 92/98x v. 28.04.1998.