( ASVG § 255 Abs 2 ) Der erworbene Berufsschutz geht durch die ausgeübte Teiltätigkeit des Restaurantfachmannes (früher Kellner), nämlich durch Servieren verschiedenster Getränke und kleiner Imbisse in einer Club-Diskothek nicht verloren. Grundsätzlich bleibt der Berufsschutz auch bei Ausübung nur einer Teiltätigkeit des erlernten Berufes erhalten. OGH 10 Ob S 114/98g v. 31.03.1998.