( ASVG § 255 Abs 1 ) Beitragszeiten, in denen eine Ausbildung erfolgt, sind bei Lehrzeiten am Beginn des Berufslebens zu neutralisieren (siehe Entscheidung OGH 10 Ob S 115/97b v. 4. 6. 1997 = ARD 4906/14/98). Das bedeutet, dass die Invalidität eines Versicherten, der nach bestandener Lehrabschlussprüfung im erlernten Beruf tätig ist, auch dann nach § 255 Abs 1 ASVG zu beurteilen ist, wenn die während des Lehrverhältnisses erworbenen Beitragsmonate überwiegen. OGH 10 Ob S 114/98g v. 31.03.1998.