( ASVG § 255 Abs 1 ) Erlernte oder angelernte Berufstätigkeiten gelten dann als überwiegend, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurden. Ein Überwiegen qualifizierter Tätigkeiten innerhalb der täglichen Arbeitszeit wird hingegen nicht gefordert. OGH 10 Ob S 94/98s v. 10.03.1998.