( ASVG § 255 Abs 3 ) Auf einen sogenannten „sozialen Abstieg“ kann bei Prüfung der Verweisbarkeit nur bei Versicherten Rücksicht genommen werden, die als Angestellte beschäftigt waren, so dass ein Schildermaler auch auf Verweisungstätigkeiten wie Autowäscher, Verpacker, Werkstättenaufräumer, Abgrater verwiesen werden kann. OGH 10 Ob S 236/98y v. 16.07.1998.