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ASVG § 133

Sozialversicherungsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4983/30/98 Heft 4983 v. 20.11.1998

( ASVG § 133 ) Bei der Verabreichung eines Medikamentes, das weder zur Linderung einer Krankheit noch zur Sicherung eines Heilerfolges dient, sondern lediglich den Geschlechtsverkehr erleichtert, liegt keine Krankenbehandlung vor. LG Korneuburg 7 Cgs 432/96 v. 05.05.1997. (ZAS Jud. 5/1998)

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