( ASVG § 183 Abs 1 ) Zum Vergleich dafür, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die die Neufeststellung oder den Entzug einer Versehrtenrente rechtfertigen, eingetreten ist, ist der Tatsachenkomplex heranzuziehen, der jener Entscheidung zugrunde lag, deren Rechtskraftwirkung bei unveränderten Verhältnissen einer Neufeststellung der Rente im Wege stünde. OGH 10 Ob S 232/98k v. 16.07.1998.