( ASVG § 131 ) Hat ein Facharzt einer bestimmten Fachgruppe (hier: Innere Medizin) Leistungen erbracht, die gemäß der Honorarordnung Ärzten einer anderen Fachgruppe (hier: Radiologie) vorbehalten sind, sind diese Leistungen nicht zu honorieren. Auch spricht der Gesetzeswortlaut des § 131 Abs 1 ASVG ausdrücklich vom entsprechenden Vertragspartner und nicht von der entsprechenden Vertragsleistung. Der Rechtsansicht, dass lediglich die erbrachte Leistung maßgeblich für die Vergütung sei, kann auf Grund der Art und Weise der Kostenerstattung in § 131 Abs 1 ASVG nicht gefolgt werden. LG Innsbruck 47 Cgs 25/97 v. 01.04.1997. (ZAS Jud. 5/1998)