( ASVG § 105 ) Dass die Auszahlung der Pensionssonderzahlungen davon abhängt, ob in den Monaten Mai bzw. Oktober Pensionen bezogen werden, entspricht der im SV-Recht allgemein zu beobachtenden Stichtagsregelung und begründet als solche keine Gleichheitswidrigkeit. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Regelung kann nämlich durchaus in der damit verbundenen Vereinfachung der Verwaltung der Versicherungsträger gesehen werden. OLG Wien 7 Rs 414/96 v. 07.04.1997. (ZAS Jud. 5/1998)