( ASVG § 90a Abs 1 ) Ruhen der Versehrtenrente tritt nach § 90a Abs 1 letzter Satz ASVG sowohl dann ein, wenn ein Anspruch auf Leistung des Krankengeldes aufrecht ist, als auch dann, wenn ein solcher Anspruch z.B. wegen eines Anspruchs auf Urlaubsentschädigung ruht. OGH 10 Ob S 120/98i v. 31.03.1998.