( ASVG § 258 ) Als Eintritt des Versicherungsfalles bei einer Hinterbliebenenpension gilt entweder der feststellbare Todeszeitpunkt oder der Eintritt der Verschollenheit im Sinne des § 87 Abs 1 ASVG und nicht im Sinne des Todeserklärungsgesetzes. OLG Wien 7 Rs 420/96 v. 19.03.1997. (ZAS Jud. 5/1998)