( ASVG § 86 Abs 3, § 223 Abs 1, § 361, AVG § 13 Abs 2 ) Wird ein Antrag auf Witwerpension bei einer diesbezüglichen Vorsprache bei der Gebietskrankenkasse nicht schriftlich eingebracht, wird durch die bloße Vorsprache die 6-monatige Frist für den Stichtag nicht gewahrt.
OGH 10 Ob S 320/98a v. 13.10.1998