( ASVG § 224, VO (EWG)Nr 1408/71 ) Nach Art 45 VO (EWG)Nr 1408/71 iVm Art 15 VO (EWG)Nr 574/72 werden Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften aller EU-Mitgliedstaaten zurückgelegt worden oder nach deren Rechtsvorschriften wie Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, für den Erwerb eines Leistungsanspruchs zusammengerechnet, soweit sie nicht auf dieselben Zeiträume entfallen. Dies bedeutet, dass in (anderen) Mitgliedstaaten zurückgelegte Versicherungszeiten in gleicher Weise zu berücksichtigen sind wie solche in Österreich erworbene. Die Anspruchsvoraussetzungen sind hingegen nach wie vor nach dem jeweiligen nationalen Recht zu beurteilen. LG Innsbruck 42 Cgs 263/96 v. 19.02.1997. (ZAS Jud. 5/1998)