( GSVG § 143 ) Der Zuschlag zur Alterspension, mit dem die Versicherten für den Aufschub einer an sich bereits zustehenden Alterspension honoriert werden, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
VfGH G-120/96 v. 18.06.1998
§ 143 Abs 1 GSVG idF BGBl 1989/643 enthält eine Ergänzung der in § 139 GSVG enthaltenen grundlegenden Regelung über das Ausmaß der Alterspension. § 143 GSVG ist anzuwenden, wenn der Versicherte die Alterspension erst nach Erreichung des Anfallsalters in Anspruch nimmt und bestimmte zusätzliche Voraussetzungen erfüllt, nämlich die Erfüllung der Wartezeit nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften sowie den Nichtbezug einer Alterspension gemäß § 130 Abs 3 bzw. 4 GSVG. Maßgeblich ist also, ob der Versicherte die materiellen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alterspension nach § 130 GSVG zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt, diese Pension aber - aus welchen Gründen auch immer - nicht in Anspruch genommen hat.