( AngG § 27 Z 4 ) Einer Arbeitnehmerin ist es nicht zumutbar, ohne Dringlichkeit den Arbeitgeber in seiner Privatwohnung aufzusuchen, wenn dieser offenkundig durch Alkohol oder Medikamente merklich psychisch beeinträchtigt ist. ASG Wien 5 Cga 110/95x v. 05.12.1997, rk.