( AngG § 27 Z 4, UrlG § 16 ) Die rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung zur Aufnahme einer Nebenbeschäftigung (hier: Eröffnung eines Sonnenstudios) ist ein Entlassungsgrund. ASG Wien 20 Cga 91/97s v. 30.10.1997, bestätigt durch OLG Wien 10 Ra 188/98k v. 25. 9. 1998.