( AngG § 27 Z 1 ) Duldet ein Arbeitnehmer, dass ein früherer Kollege nach Ende seines Dienstverhältnisses in einer Filiale noch Kunden bediente und auch kassierte, liegt Vertrauensunwürdigkeit vor, weil nicht nur der Filialleiter, sondern jeder in der Filiale Angestellte im Interesse des Arbeitgebers verpflichtet wäre, Derartiges zu verhindern, zumal jeder Arbeitgeber ein offenkundiges Interesse daran haben muss, dass seine Kunden nur von seinen Arbeitnehmern bedient werden und dass auch nur von diesen kassiert wird. ASG Wien 19 Cga 339/93y, 19 Cga 98/94h v. 21.08.1997, rk.