( ArbIG § 9 ) Auch wenn das Verschulden eines verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen geringfügig ist oder die Folgen der Übertretung unbedeutend sind, besteht kein Rechtsanspruch des einer Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften Beschuldigten auf Unterbleiben einer Anzeige an die Strafbehörde bzw. auf Nichtbestrafung, wenn das Arbeitsinspektorat eine Aufforderung im Sinne des § 9 Abs 1 ASchG unterlassen hat. VwGH 97/02/0467 (früher: 96/04/0169) v. 25.11.1997. (Beschwerde abgewiesen)