( ABGB § 1151 ) Ein Sprachlehrer, dessen persönliche Abhängigkeit sich aus seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit ergibt, der der Kontrolle des Arbeitgebers unterworfen ist, der im Verhinderungsfall bei Auswahl seines Vertreters an die Zustimmung des Arbeitgebers gebunden ist und dessen Arbeitszeit sich am Bedarf des Arbeitgebers orientiert, ist auch dann kein freier Dienstnehmer, wenn er zu keinem bestimmten Arbeitsumfang verpflichtet ist.