(ABGB § 1151) Der Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers kann nur ein echter oder ein freier Dienstvertrag gekoppelt mit einem Bevollmächtigungsvertrag sein.
OLG Wien 7 Ra 237/98v v. 07.09.1998
Die Rechtsposition des Geschäftsführers einer GmbH zerfällt in eine organschaftliche und eine schuldrechtliche Seite. Die GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben, die Bestellung der Gesellschafter erfolgt grundsätzlich durch Beschluss der Gesellschafter. Durch die Bestellung wird die körperschaftsrechtliche Funktion mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten begründet. Mit der Bestellung übernimmt der Geschäftsführer den ihm durch das GmbHG und den Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Auftrag. Die „Bestellung“ zum Geschäftsführer begründet ausschließlich Organstellung. Sie ist kein Vertrag zwischen den Gesellschaftern und der zu bestellenden Person, der schuldrechtliche Beziehungen zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer regelt.