( Bgld. TourismusG 1992 § 27 Abs 2 ) Die Heranziehung eines Nettojahresumsatzes im Sinne des UStG als Bemessungsgrundlage für eine Tourismusabgabe führt zu einem sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnis, weil die Einbeziehung auch der außerhalb des Burgenlandes erzielten Umsätze in die Bemessungsgrundlage nicht in einem sachgerechten Verhältnis zu dem aus dem Fremdenverkehr im Burgenland gezogenen Nutzen steht. VfGH G-2/97 v. 24.06.1998.