( BAO § 69 ) Ein späteres amtswegiges Einschreiten vermag an einer bereits nach § 69 BAO erste Alternative begründeten örtlichen Zuständigkeit (hier: eines Grenzzollamtes) nichts zu ändern. VwGH 95/16/0152 v. 20.08.1998. (Bescheid aufgehoben)
( BAO § 69 ) Ein späteres amtswegiges Einschreiten vermag an einer bereits nach § 69 BAO erste Alternative begründeten örtlichen Zuständigkeit (hier: eines Grenzzollamtes) nichts zu ändern. VwGH 95/16/0152 v. 20.08.1998. (Bescheid aufgehoben)