( EStG § 2 Abs 3 ) Ist in einem Restbeobachtungszeitraum die Erzielung von Gewinnen aus Vermietung einer Wohnung nicht mehr absehbar, liegt auch dann Liebhaberei vor, wenn die Wohnung bloß der Kapitalanlage dient.
VwGH 93/14/0028 v. 24.03.1998
Zeiträume, innerhalb deren zwar noch keine Einnahmen erzielt, aber bereits Mittel aufgewendet werden, sind in dem Beobachtungszeitraum, innerhalb dessen ein wirtschaftlicher Gesamterfolg erzielbar sein muss, einzubeziehen.