( GmbHG § 26, FBG § 10, ZPO § 115, § 116, ZustG § 25 ) Kann infolge nicht bekannt gegebener Adressänderung nicht an das für eine Gesellschaft zuständige Organ zugestellt werden, ist eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung und Bestellung eines Kurators erst dann zulässig, wenn zumutbare Nachforschungen ergebnislos geblieben sind.
OGH 8 Ob A 132/98i v. 08.06.1998