( VStG § 51e, AuslBG § 28 ) Kann auch bei Vorhandensein eines Kontrollsystems unter bestimmten Voraussetzungen (Urlaub der zuständigen Lohnverrechnerin, unrichtige Behauptung des Ausländers, eine Arbeitserlaubnis zu besitzen, Ablehnung eines Antrages auf Beschäftigungsbewilligung entgegen einer bereits mündlich abgegebenen Zusage durch einen Bediensteten des AMS und entgegen der sonstigen zwischen den Beteiligten herrschenden Gepflogenheiten) eine Verletzung der Bestimmungen des AuslBG geschehen, erscheint es unzulässig, das Vorbringen eines Zeugen, der diese Umstände bestätigt, nur aus dem Grund für unglaubwürdig zu halten, weil es der rechtsrichtigen Vorgangsweise zuwiderläuft. VwGH 96/09/0069 v. 18.03.1998. (Bescheid aufgehoben)