( UWG § 1 ) Bei Prüfung der Frage, ob eine Verletzung der GewO gegen die guten Sitten verstößt, so dass von einem Mitbewerber auf Unterlassung geklagt werden kann, kommt es darauf an, ob die Auffassung des in eine fremde Gewerbeberechtigung Eingreifenden über den Umfang seiner Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann.
OGH 4 Ob 54/98i v. 24.02.1998