( ErbStG § 7 Abs 1, BAO § 236 ) Die gesetzlich vorgeschriebene Einziehung der Erbschaftssteuer bei einer Verlobten des Erblassers nach der ungünstigsten Steuerklasse führt auch dann zu keiner unbilligen sachlichen Härte, wenn der Erbfall nach der Bestellung des Aufgebots eingetreten ist. Bundesfinanzhof/BRD II R 41/96 v. 23.03.1998. (Betriebs-Berater 1998/2148, Heft 42)