( ArbVG § 105 Abs 5 ) Sobald bei einer Kündigungsanfechtung mehrere Motive glaubhaft gemacht sind, ist deren Abwägung nicht in Form eines Schließens auf den inneren Seelenzustand, sondern im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nach generellen Kriterien vorzunehmen. OLG Wien 9 Ra 95/98a v. 30.06.1998, Rekurs zulässig.
Anm.: Aufgehoben durch OGH 9 Ob A 294/98w v. 20. 1. 1999, ARD 5037/7/99.