( OÖ BauO § 19 Abs 3 ) Das Entstehen des Abgabenanspruchs auf einen Verkehrsflächenbeitrag setzt jedenfalls die Fertigstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche zur Verwirklichung dieses Tatbestandes voraus. Der Beitrag kann aber erst nach der Beschlussfassung des Gemeinderates über die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche vorgeschrieben werden. Die faktische Errichtung allein reicht zur Verwirklichung des Abgabentatbestandes nicht aus. VwGH 97/17/0160 v. 22.06.1998. (Beschwerde abgewiesen)