( Vlbg. AbgVerfG § 58, § 90 ) Mangels Bestehens einer Anzeigenabgabepflicht darf in einem Anlassfall, der der Aufhebung einer Bestimmung im Vlbg. Anzeigenabgabegesetz durch den VfGH zugrunde liegt, ein Verspätungszuschlag oder Säumniszuschlag nicht festgesetzt werden. VwGH 96/17/0053 v. 25.05.1998. (Bescheid aufgehoben)