( GrEStG § 5 Abs 1 ) Sind die Erwerber der Anteile an einer Liegenschaft von vornherein in ein bereits fertiges Planungs-, Vertrags - und Finanzierungskonzept eingebunden, folgt daraus, dass die für die Errichtung des dem Vertragskonzept entsprechenden Gebäudes erforderlichen Aufwendungen zu Recht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind. VwGH 97/16/0244-0248 v. 29.04.1998. (Beschwerden abgewiesen)