( KVG § 21 ) Übernimmt eine Person bei Erwerb eines Gesellschaftsanteiles ausdrücklich die Verpflichtung, dass sie das Schuldenkonto der Gesellschaft bei einer Bank abdeckt, und haftet sie persönlich dafür, dass diese Abdeckung erfolgt, wobei klargestellt wird, dass sie den Anteil nur erwirbt, wenn diese zusätzliche, ziffernmäßig bestimmte Leistung erbracht wird, ist der Minussaldo am Schuldenkonto auch dann in die Bemessungsgrundlage für die Börsenumsatzsteuer einzubeziehen, wenn die Veräußerer durch Abdeckung des Kontos bei der Bank durch Umschuldung innerhalb der Gesellschaft aus der Haftung entlassen wurden. VwGH 98/16/0098, 0099 v. 29.04.1998. (Beschwerden abgewiesen)