( GrEStG § 5 ) Die Bauherreneigenschaft der Erwerber von Miteigentumsanteilen ist u.a. dann zu verneinen, wenn die Erwerber von vornherein in ein bereits fertiges Planungs-, Vertrags- und Finanzierungskonzept im Wege eines Vertragsgeflechts eingebunden werden. VwGH 97/16/0276, 0277, 0278 und VwGH 97/16/0273, 0274 v. 02.07.1998. (Beschwerden abgewiesen)