( AlVG § 46 Abs 1 ) Die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bedarf eines persönlichen Antrages, der bei der nach dem Wohnsitz zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Verwendung eines bundeseinheitlichen Formulars einzubringen ist. VwGH 97/08/0517 v. 10.03.1998. (Beschwerde abgewiesen)