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ASVG § 236 Strafhaft

SozialversicherungARD 4976/26/98 Heft 4976 v. 23.10.1998

( ASVG § 236 ) Durch Zeiten einer längeren Strafhaft können größere Lücken im Versicherungsverlauf entstehen, die nur in Ausnahmefällen zu schließen sind. OGH 10 Ob S 60/98s v. 09.02.1998.

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