( AlVG § 46, § 58, AVG § 3 ) Über den Bestand des Anspruchs auf Karenzurlaubsgeld einer Grenzgängerin aus einem EU-Land hat bei Fehlen eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich die für den letzten Beschäftigungsort in Österreich zuständige Geschäftsstelle des AMS zu entscheiden. VwGH 95/08/0115 v. 23.06.1998. (Bescheid aufgehoben)
Anm.: Zur Frage der Zuständigkeit bei Wohnsitz im Nicht-EU-Ausland siehe VwGH 95/08/0132 v. 23. 6. 1998, ARD 4976/23/98.