( AlVG § 47, § 44, § 24, § 25 ) Hat ein Arbeitsloser ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt einen Antrag auf Arbeitslosengeld bei einer unzuständigen Geschäftsstelle des AMS eingebracht, ist diese, wenn sie zunächst einen positiven Bescheid erlassen hat, für den Widerruf, nicht aber für die Rückforderung des Arbeitslosengeldes zuständig.
VwGH 95/08/0132 v. 23.06.1998